Abmahnung

Nicht jede Abmahnung zum Arbeitsvertrag ist rechtlich korrekt

Das Recht auf eine Abmahnung haben im deutschen Recht sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. De facto handelt es sich in beiden Fällen um eine Mängelrüge, die sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt. Im Arbeitsrecht ergibt sich die Besonderheit, dass mehrere Abmahnungen aus dem gleichen Grund eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber oder sogar eine fristlose Kündigung auf der Grundlage der Paragrafen 623 und 626 BGB nach sich ziehen können. Grundlage sind immer die im individuellen Arbeitsvertrag oder Ausbildungsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten sowie die dort einbezogenen Regelungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.).

Welche Gründe kann eine Abmahnung im Arbeitsrecht haben?

Als Ursachen für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber kommen Faktoren wie eine regelmäßig schlechte Leistung, die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten oder die Missachtung von Weisungen in Betracht. Auch nicht rechtzeitig abgegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die nicht ordnungsgemäße Nutzung der Hilfsmittel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gehören zu den typischen Abmahngründen. Ein weiterer Grund für eine zulässige Abmahnung kann die Störung des betrieblichen Friedens sein. Dazu gehört einerseits ein respektloses Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie Rufschädigung. Hinzu kommen strafrechtlich relevante Fakten. Damit kommt der Abmahnung eine „Vorwarnfunktion“ zu.

Wann kann der Arbeitnehmer das Unternehmen abmahnen?

Die wichtigsten Gründe für eine arbeitnehmerseitige Abmahnung zum Arbeitsvertrag stellen üblicherweise Verzögerungen bei der Entgeltzahlung dar. Hinzu kommt die Nichteinhaltung von Zusagen im Arbeitsvertrag beispielsweise zur Gewährung von Umsetzungen und Weiterbildungen. Auch die Nichteinhaltung von Vorschriften zum Mutterschutz, zum Arbeitsschutz, zum Jugendschutz oder aus dem Schwerbehindertenrecht sowie die teilweise oder gänzlich unterlassene Meldung und Abführung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung sind Gründe für eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer.

Wie sollten Arbeitnehmer mit einer Abmahnung umgehen?

Eine Abmahnung sollte hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der dort gerügten Mängel sehr genau überprüft werden. Die Beweislast trägt immer der Verfasser einer Abmahnung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. Da die Abmahnung oft zur Vorbereitung einer fristgemäßen oder fristlosen (verhaltensbedingten) Kündigung dient, sollte am besten die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen. Neben dem Widerspruch oder der Gegenvorstellung, stehen dem Arbeitnehmer ein Beschwerderecht auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes sowie ein Klagerecht zur Verfügung.

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